HOP IN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von HOP IN

Stand: August 2026

1. Anbieterin und Geltungsbereich

HOP IN ist ein Angebot der:

SKULA GmbH
Maihofstrasse 14
6004 Luzern
Schweiz
UID: CHE-157.520.326

E-Mail: info@hop-in.ch
Telefon: +41 78 305 05 05

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung von HOP IN sowie die Geschäftsbeziehungen zwischen HOP IN und:

a) Kunden und Fahrgästen,
b) Transportpartnern, insbesondere Taxi-, Limousinen- und Transferunternehmen sowie selbstständigen Fahrern, und
c) Vertriebspartnern, insbesondere Hotels, Beherbergungsbetrieben, Serviced Apartments, Ferienunterkünften, Hosts und anderen Unternehmen oder Personen, die Kunden an HOP IN vermitteln.

Je nach Rolle gelten neben den allgemeinen Bestimmungen die entsprechenden besonderen Bestimmungen dieser AGB.


TEIL A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2. Rolle von HOP IN

HOP IN betreibt eine Plattform zur Vermittlung und Organisation von Personenbeförderungs- und Transferdienstleistungen.

Die eigentliche Beförderungsleistung wird grundsätzlich durch selbstständige Transportpartner erbracht. HOP IN bzw. die SKULA GmbH ist, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht selbst Befördererin.

HOP IN kann insbesondere Anfragen entgegennehmen, Angebote erstellen bzw. übermitteln, Zahlungen abwickeln, Transportpartner auswählen oder vermitteln und die Kommunikation zwischen den Beteiligten unterstützen.

Die Abwicklung des Fahrpreises über HOP IN ändert grundsätzlich nichts an der Rolle von HOP IN als Vermittlerin.

3. Definitionen

HOP IN: Das von der SKULA GmbH betriebene Vermittlungsangebot.

Kunde: Die Person oder Organisation, welche eine Fahrt anfragt oder bucht.

Fahrgast: Die tatsächlich beförderte Person. Kunde und Fahrgast müssen nicht identisch sein.

Transportpartner: Selbstständige Unternehmen oder Personen, welche über HOP IN vermittelte Beförderungsleistungen durchführen.

Vertriebspartner: Hotels, Hosts, Beherbergungsbetriebe oder andere Partner, die Kunden bzw. Buchungen an HOP IN vermitteln.

Buchung: Eine von HOP IN verbindlich bestätigte Transferleistung.

4. Kommunikation

Die Kommunikation kann insbesondere über Website, E-Mail, Telefon, SMS, WhatsApp oder andere von HOP IN angebotene Kommunikationskanäle erfolgen.

Kunden und Partner sind dafür verantwortlich, korrekte und erreichbare Kontaktdaten anzugeben und relevante Mitteilungen von HOP IN rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.

5. Verfügbarkeit

Die Einreichung einer Anfrage begründet keinen Anspruch auf Annahme oder Durchführung einer Fahrt.

HOP IN kann Anfragen oder Partnerschaften insbesondere aufgrund fehlender Verfügbarkeit, unvollständiger Angaben, Sicherheitsbedenken oder anderer sachlicher Gründe ablehnen.


TEIL B – BESTIMMUNGEN FÜR KUNDEN UND FAHRGÄSTE

6. Anfrage und Zustandekommen der Buchung

Eine über HOP IN eingereichte Transferanfrage stellt noch keine verbindliche Buchung dar.

Nach Eingang der Anfrage prüft HOP IN die Verfügbarkeit und kann dem Kunden ein individuelles Angebot übermitteln.

Eine Fahrt gilt grundsätzlich erst als verbindlich bestätigt, wenn:

  1. HOP IN ein Angebot unterbreitet hat,
  2. der Kunde die erforderlichen Buchungsdaten vollständig angegeben hat,
  3. der Kunde diese AGB akzeptiert hat,
  4. die erforderliche Zahlung vollständig eingegangen ist und
  5. HOP IN die Buchung bestätigt hat.

Bis zur verbindlichen Bestätigung besteht kein Anspruch auf Durchführung der Fahrt.

7. Preise

Der von HOP IN bestätigte Preis ist grundsätzlich ein Fixpreis für die konkret angegebenen und bestätigten Buchungsdaten.

Der Preis umfasst die im Angebot bezeichnete Beförderungsleistung und die darin enthaltenen Gebühren.

Die SKULA GmbH ist derzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig. Soweit keine Mehrwertsteuer geschuldet wird, wird entsprechend keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.

Zusätzliche Kosten können insbesondere entstehen bei:

  • nachträglichen Änderungen von Abhol- oder Zielort,
  • zusätzlichen Zwischenstopps,
  • längeren Wartezeiten,
  • Änderungen der Abholzeit,
  • erheblichen Flug- oder Zugverspätungen,
  • zusätzlichem oder nicht angegebenem Gepäck,
  • besonderen Fahrzeuganforderungen,
  • zusätzlichem Aufwand aufgrund falscher oder unvollständiger Kundenangaben,
  • vom Kunden gewünschten Zusatzleistungen.

Zusätzliche Leistungen und Kosten werden grundsätzlich über HOP IN abgewickelt.

8. Zahlung

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich über die von HOP IN angebotenen bzw. akzeptierten Zahlungsmethoden.

Ausgewählten Geschäftspartnern kann nach vorheriger Vereinbarung eine Zahlung auf Rechnung angeboten werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht erst nach vollständigem Zahlungseingang und Bestätigung durch HOP IN eine verbindliche Buchung.

9. Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Buchung relevanten Informationen vollständig und korrekt anzugeben.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Vor- und Nachname,
  • vollständige Rechnungs- bzw. Kontaktadresse,
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  • Abhol- und Zieladresse,
  • Datum und Uhrzeit,
  • Anzahl der Fahrgäste,
  • Anzahl und Art der Gepäckstücke,
  • besonderes oder übergrosses Gepäck,
  • benötigte Kindersitze,
  • gegebenenfalls Flug- oder Zugnummer,
  • sonstige besondere Anforderungen.

Der Kunde ist dafür verantwortlich, HOP IN unverzüglich über relevante Änderungen zu informieren.

Entstehen aufgrund falscher, unvollständiger oder verspätet mitgeteilter Angaben zusätzliche Kosten, können diese dem Kunden verrechnet werden.

10. Buchungen für Dritte

Bucht ein Kunde eine Fahrt für andere Fahrgäste, ist er dafür verantwortlich, die für die Durchführung notwendigen Informationen korrekt anzugeben und die Fahrgäste über die für sie relevanten Bestimmungen dieser AGB zu informieren.

11. Abholort und Erreichbarkeit

Der Kunde bzw. Fahrgast muss sich zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Abholort befinden und über die angegebene Telefonnummer erreichbar sein.

Kann der Fahrer den Fahrgast aufgrund einer falschen Adresse, fehlender Erreichbarkeit oder anderer vom Kunden zu vertretender Umstände nicht finden, kann dies als Wartezeit bzw. No-Show behandelt werden.

12. Wartezeit

Im bestätigten Fahrpreis sind grundsätzlich 15 Minuten kostenlose Wartezeit ab der vereinbarten Abholzeit enthalten.

Darüber hinausgehende Wartezeiten können zusätzlich verrechnet werden.

Eine Verpflichtung des Fahrers, unbegrenzt zu warten, besteht nicht.

Kann der Kunde nicht erreicht werden und erscheint er auch nach angemessener Wartezeit nicht, kann die Fahrt als No-Show behandelt werden.

13. Flughafentransfers und Verspätungen

Der Kunde ist dafür verantwortlich, korrekte Flug- und Ankunftsinformationen anzugeben.

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt wurde, beinhaltet die Buchung keine unbegrenzte oder automatische Anpassung der Abholzeit bei Flugverspätungen.

Die kostenlose Wartezeit beträgt grundsätzlich 15 Minuten ab der bestätigten Abholzeit.

Zusätzliche Wartezeit aufgrund von Flugverspätungen kann verrechnet werden.

Bei erheblichen Verspätungen kann die weitere Verfügbarkeit des vorgesehenen Fahrers oder Fahrzeugs nicht garantiert werden. HOP IN bemüht sich um eine geeignete Lösung, kann jedoch keine Ersatzbeförderung zu unveränderten Bedingungen garantieren.

14. Verkehr und Ankunftszeiten

Angegebene Fahrzeiten und voraussichtliche Ankunftszeiten liegen normalen Verkehrsbedingungen zugrunde und stellen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine garantierten Ankunftszeiten dar.

HOP IN und der Transportpartner können insbesondere Verkehrsaufkommen, Unfälle, Baustellen, Strassensperrungen, Grenzkontrollen, Wetterbedingungen oder behördliche Massnahmen nicht vollständig beeinflussen.

Kunden sind selbst dafür verantwortlich, bei zeitkritischen Anschlüssen wie Flügen, Zügen, Veranstaltungen oder Terminen einen angemessenen Zeitpuffer einzuplanen.

15. Gepäck

Die Anzahl und Art der Gepäckstücke muss bei der Anfrage korrekt angegeben werden.

Besonderes oder übergrosses Gepäck, insbesondere Fahrräder, Sportausrüstung, Rollstühle, Kinderwagen oder vergleichbare Gegenstände, muss vor der Buchung angegeben werden.

Die Beförderung ist von der Kapazität und Eignung des eingesetzten Fahrzeugs abhängig.

Kann nicht angemeldetes Gepäck nicht transportiert werden, begründet dies grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung.

Gefährliche, gesetzlich verbotene oder für die Beförderung ungeeignete Gegenstände können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

16. Kindersitze

Benötigte Kindersitze müssen vor der Buchung angegeben werden.

Der Kunde ist für korrekte Angaben verantwortlich, die zur Auswahl eines geeigneten Kindersitzes erforderlich sind.

Eine Bereitstellung ohne vorherige Anmeldung kann nicht garantiert werden.

17. Verhalten der Fahrgäste

Fahrgäste haben sich gegenüber Fahrer und Mitreisenden respektvoll zu verhalten und den sicherheitsrelevanten Anweisungen des Fahrers Folge zu leisten.

Der Transportpartner darf eine Fahrt verweigern oder abbrechen, wenn ein Fahrgast insbesondere:

  • den Fahrer oder andere Personen bedroht oder belästigt,
  • gewalttätig oder aggressiv handelt,
  • die Verkehrssicherheit gefährdet,
  • aufgrund seines Zustands eine sichere Beförderung erheblich erschwert,
  • vorsätzlich Fahrzeug oder Eigentum beschädigt,
  • gesetzliche Vorschriften oder berechtigte Sicherheitsanweisungen missachtet.

Ein solcher Abbruch begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückerstattung, soweit der Fahrgast den Abbruch zu vertreten hat.

18. Schäden und Verschmutzungen

Der Kunde haftet im gesetzlich zulässigen Umfang für Schäden und ausserordentliche Verschmutzungen, die er oder die von ihm gebuchten Fahrgäste schuldhaft verursachen.

Notwendige Reinigungs-, Reparatur- oder sonstige angemessene Folgekosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

HOP IN oder der Transportpartner können geeignete Nachweise über den entstandenen Schaden bzw. Aufwand verlangen oder bereitstellen.

19. Stornierung

Für Stornierungen durch den Kunden gelten grundsätzlich folgende Bedingungen:

Mehr als 48 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit:
Kostenlose Stornierung; bereits bezahlte Beträge werden zurückerstattet.

24 bis 48 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit:
50 % des vereinbarten Fahrpreises werden als Stornierungsgebühr geschuldet.

Weniger als 24 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit:
100 % des vereinbarten Fahrpreises werden geschuldet.

Massgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei HOP IN.

Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

20. No-Show

Erscheint der Fahrgast nicht am vereinbarten Abholort und kann die Fahrt deshalb nach Ablauf der Wartezeit nicht durchgeführt werden, kann dies als No-Show gelten.

Bei einem vom Kunden bzw. Fahrgast zu vertretenden No-Show besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung.

21. Änderungen einer Buchung

Änderungen nach Buchungsbestätigung bedürfen einer erneuten Prüfung und Bestätigung durch HOP IN.

Ein Anspruch auf die gewünschte Änderung besteht nicht.

Änderungen können zu einem neuen Preis oder zusätzlichen Gebühren führen.

22. Ausfall einer bestätigten Fahrt

Kann eine bestätigte und bezahlte Fahrt aufgrund fehlender Verfügbarkeit oder aus einem von HOP IN bzw. dem Transportpartner zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, bemüht sich HOP IN zunächst um eine zumutbare Ersatzlösung.

Kann keine geeignete Ersatzlösung bereitgestellt werden, wird der für die nicht erbrachte Fahrt über HOP IN bezahlte Betrag zurückerstattet.

Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen zwingender gesetzlicher Vorschriften.

23. Reklamationen

Probleme während einer Fahrt sollten HOP IN möglichst unverzüglich gemeldet werden, damit eine Lösung versucht werden kann.

Reklamationen nach einer Fahrt sollen unter Angabe der Buchungsdaten und einer Beschreibung des Sachverhalts an info@hop-in.ch gerichtet werden.

HOP IN kann zur Prüfung angemessene Nachweise verlangen und die Stellungnahme des Transportpartners einholen.


TEIL C – BESTIMMUNGEN FÜR TRANSPORTPARTNER

24. Selbstständigkeit

Transportpartner handeln als rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen bzw. Unternehmer.

Durch die Zusammenarbeit mit HOP IN entsteht insbesondere kein Arbeitsverhältnis, Gesellschaftsverhältnis, Agentur- oder Franchiseverhältnis.

Der Transportpartner ist selbst für seine steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich.

25. Bewilligungen und Versicherungen

Der Transportpartner gewährleistet, dass er und die von ihm eingesetzten Fahrer jederzeit über sämtliche für die angebotene Personenbeförderung erforderlichen:

  • Bewilligungen,
  • Führerausweise,
  • Zulassungen,
  • Versicherungen,
  • Fahrzeugregistrierungen und
  • sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen

verfügen.

Der Transportpartner ist für die Einhaltung aller auf seine Tätigkeit anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

HOP IN ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen.

26. Fahrzeuge

Transportpartner gewährleisten, dass eingesetzte Fahrzeuge:

  • verkehrssicher und ordnungsgemäss zugelassen sind,
  • ausreichend versichert sind,
  • sauber und gepflegt sind,
  • der bestätigten Fahrzeugkategorie entsprechen,
  • ausreichend Platz für die bestätigte Anzahl Fahrgäste und das angemeldete Gepäck bieten.

27. Anforderungen an Fahrer

Transportpartner gewährleisten, dass eingesetzte Fahrer:

  • über sämtliche notwendigen Berechtigungen verfügen,
  • fahrtüchtig sind,
  • professionell und respektvoll auftreten,
  • die geltenden Verkehrs- und Sicherheitsvorschriften beachten,
  • Kundendaten vertraulich behandeln,
  • Fahrgäste nicht belästigen, diskriminieren oder bedrohen,
  • keine Zahlungen oder zusätzlichen Entgelte direkt vom Kunden verlangen.

Der Transportpartner ist dafür verantwortlich, dass auch von ihm eingesetzte Mitarbeiter, Subunternehmer oder Ersatzfahrer diese Bedingungen vollständig einhalten.

28. Annahme und Verbindlichkeit von Aufträgen

Die blosse Übermittlung eines möglichen Auftrags verpflichtet den Transportpartner nicht zur Annahme.

Sobald ein Transportpartner einen Auftrag angenommen hat, gilt dieser als verbindlich und ist entsprechend den von HOP IN übermittelten und bestätigten Buchungsdaten ordnungsgemäss durchzuführen.

Der Transportpartner ist verpflichtet, insbesondere den bestätigten Abholort, die bestätigte Abholzeit, die Fahrzeuganforderungen sowie weitere von HOP IN kommunizierte Buchungsanforderungen einzuhalten.

29. Pünktlichkeit, Verspätungen und Nichterfüllung

Der Transportpartner ist verpflichtet, bestätigte Abholzeiten einzuhalten und rechtzeitig am vereinbarten Abholort bereitzustehen.

Absehbare Verspätungen, Ausfälle oder sonstige Probleme sind HOP IN unverzüglich mitzuteilen.

Vom Transportpartner zu vertretende Verspätungen, das Nichterscheinen zu einer angenommenen Fahrt, kurzfristige nicht genehmigte Absagen oder andere vom Transportpartner zu vertretende Nichterfüllungen können dem Transportpartner in Rechnung gestellt bzw. mit offenen Vergütungsansprüchen verrechnet werden, soweit HOP IN dadurch Kosten, Rückerstattungen, Ersatzbeförderungskosten, Kundenentschädigungen oder sonstige nachweisbare Aufwendungen entstehen.

Bei einem Nichterscheinen zu einer angenommenen Fahrt (No-Show), einer kurzfristigen nicht genehmigten Absage oder einer vergleichbaren schwerwiegenden, vom Transportpartner zu vertretenden Nichterfüllung kann HOP IN dem Transportpartner zusätzlich zu bzw. anstelle einer Verrechnung nach vorstehendem Absatz eine pauschale Konventionalstrafe von CHF 200 in Rechnung stellen bzw. mit offenen Vergütungsansprüchen verrechnen. Reine Verspätungen werden von dieser Pauschale nicht erfasst und richten sich nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Paragraphen.

Weitergehende Schadenersatzansprüche von HOP IN bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang vorbehalten.

30. Ersatzfahrer und Subunternehmer

Der Transportpartner darf für einen angenommenen Auftrag einen geeigneten Ersatzfahrer oder Subunternehmer einsetzen, sofern sämtliche gesetzlichen, qualitativen, versicherungsrechtlichen und sicherheitsbezogenen Anforderungen erfüllt sind.

Der Einsatz eines Ersatzfahrers oder Subunternehmers muss HOP IN grundsätzlich spätestens 12 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit gemeldet werden.

Die Meldung muss die für die Durchführung und Identifikation erforderlichen Informationen zum Ersatzfahrer bzw. Subunternehmer enthalten.

Bei unvorhersehbaren Ereignissen innerhalb der letzten 12 Stunden ist HOP IN unverzüglich zu informieren. Der Einsatz einer Ersatzlösung bedarf in einem solchen Fall der Abstimmung mit HOP IN.

Der ursprüngliche Transportpartner bleibt gegenüber HOP IN für die ordnungsgemässe Durchführung des übernommenen Auftrags verantwortlich, soweit HOP IN nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt.

31. Zahlungen durch Kunden

Transportpartner und eingesetzte Fahrer dürfen für über HOP IN vermittelte Fahrten grundsätzlich keine Zahlungen direkt vom Kunden verlangen oder entgegennehmen.

Dies gilt insbesondere für:

  • den Fahrpreis,
  • Wartezeiten,
  • zusätzliche Kilometer,
  • Zwischenstopps,
  • Routenänderungen,
  • zusätzliches Gepäck,
  • Zusatzleistungen und
  • sonstigen Mehraufwand.

Freiwillige Trinkgelder des Kunden bleiben hiervon unberührt.

32. Mehraufwand und Zusatzkosten

Sämtlicher während oder im Zusammenhang mit einer vermittelten Fahrt entstehender Mehraufwand ist grundsätzlich über HOP IN abzuwickeln.

Stellt der Transportpartner fest, dass eine zusätzliche Leistung oder ein kostenpflichtiger Mehraufwand erforderlich oder vom Kunden gewünscht ist, muss er HOP IN darüber informieren.

HOP IN entscheidet über die Freigabe und gegebenenfalls die Kommunikation bzw. Verrechnung gegenüber dem Kunden.

Der Transportpartner darf dem Kunden ohne Zustimmung von HOP IN keine zusätzlichen Preise oder Kosten verbindlich zusagen oder in Rechnung stellen.

Mehraufwand oder Zusatzleistungen, die ohne vorherige Bestätigung von HOP IN erbracht werden, begründen gegenüber HOP IN grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. HOP IN ist berechtigt, die Bezahlung solcher nicht genehmigten Zusatzleistungen oder Mehrkosten zu verweigern.

Ausgenommen sind zwingend notwendige Sofortmassnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für Personen oder Sachen. HOP IN ist in solchen Fällen unverzüglich zu informieren.

33. Schutz des Kunden

Transportpartner dürfen die wirtschaftliche oder persönliche Situation eines Kunden nicht ausnutzen.

Insbesondere sind:

  • unberechtigte Preisforderungen,
  • unnötige Umwege,
  • absichtlich verlängerte Fahr- oder Wartezeiten,
  • unangemessenes oder diskriminierendes Verhalten,
  • Druck zur Leistung zusätzlicher Zahlungen und
  • vergleichbare missbräuchliche Praktiken

untersagt.

34. Schutz von HOP IN und Umgehungsverbot

Transportpartner dürfen über HOP IN vermittelte Kunden nicht gezielt dazu bewegen, bestehende oder zukünftige Buchungen unter Umgehung von HOP IN direkt beim Transportpartner vorzunehmen.

Kontaktdaten, Buchungsinformationen oder sonstige über HOP IN erhaltene Informationen dürfen nicht zur gezielten Abwerbung von HOP-IN-Kunden verwendet werden.

Individuelle weitergehende Vereinbarungen zwischen HOP IN und Transportpartnern bleiben vorbehalten.

35. Kundendaten

Personenbezogene Kundendaten dürfen ausschliesslich soweit verwendet werden, wie dies für die Vorbereitung, Durchführung, Nachbearbeitung oder gesetzlich erforderliche Dokumentation der konkreten Fahrt notwendig ist.

Eine Nutzung für eigene Werbung, Marketing, Kundenakquise oder andere sachfremde Zwecke ist ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Einwilligung untersagt.

36. Beschwerden und Vorfälle

Transportpartner verpflichten sich, bei Beschwerden angemessen mit HOP IN zusammenzuarbeiten und relevante Informationen wahrheitsgemäss und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Schwerwiegende Beschwerden, Sicherheitsvorfälle, Unfälle, Polizeikontakte oder sonstige Ereignisse, die eine vermittelte Fahrt wesentlich betreffen, sind HOP IN unverzüglich mitzuteilen.

37. Schäden und Haftung des Transportpartners

Der Transportpartner ist für die ordnungsgemässe Durchführung der von ihm übernommenen Beförderungsleistung verantwortlich.

Er haftet nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er oder die von ihm eingesetzten Personen schuldhaft verursachen.

Soweit gesetzlich zulässig, hält der Transportpartner HOP IN von Ansprüchen Dritter schadlos, die unmittelbar auf einer Pflichtverletzung des Transportpartners oder einer von ihm eingesetzten Person beruhen.

38. Rückerstattungen, Chargebacks und zusätzliche Kosten

Entsteht eine berechtigte Rückerstattung, Rückbelastung, Ersatzbeförderung oder sonstige finanzielle Belastung aufgrund einer vom Transportpartner zu vertretenden Nicht- oder Schlechterfüllung, kann HOP IN die entsprechenden Beträge bei der Abrechnung mit dem Transportpartner berücksichtigen bzw. mit bestehenden Ansprüchen verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Dem Transportpartner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern die Umstände dies zulassen.

Die Vergütung der Transportpartner wird monatlich abgerechnet. Die Auszahlung für ordnungsgemäss ausgeführte Transportaufträge erfolgt, vorbehältlich allfälliger Verrechnungen nach diesem Paragraphen, spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats auf das vom Transportpartner hinterlegte Bankkonto.

Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der jeweilige Transportauftrag ordnungsgemäss durchgeführt wurde und keine offenen Beanstandungen oder ungeklärten Sachverhalte hierzu bestehen.

39. Ausschluss von Transportpartnern

Bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen diese Bedingungen kann HOP IN die Zusammenarbeit vorübergehend sperren oder beenden.

Dies gilt insbesondere bei:

  • Sicherheitsverstössen,
  • fehlenden Bewilligungen oder Versicherungen,
  • wiederholten oder erheblichen Verspätungen,
  • Nichterscheinen zu angenommenen Fahrten,
  • kurzfristigen nicht genehmigten Absagen,
  • unberechtigten Preisforderungen gegenüber Kunden,
  • direkter Zahlungsforderung gegenüber Kunden,
  • erheblichem Fehlverhalten gegenüber Kunden,
  • Missbrauch von Kundendaten,
  • gezielter Umgehung von HOP IN,
  • wiederholter Erbringung nicht genehmigter Zusatzleistungen.

TEIL D – BESTIMMUNGEN FÜR VERTRIEBSPARTNER

40. Vertriebspartner

Vertriebspartner können insbesondere Hotels, Serviced Apartments, Ferienunterkünfte, Hosts, Reiseanbieter oder andere Unternehmen bzw. Personen sein, die HOP IN gegenüber ihren Gästen oder Kunden empfehlen.

41. Selbstständigkeit und keine Vertretungsmacht

Vertriebspartner handeln selbstständig.

Durch die Zusammenarbeit entsteht insbesondere kein Arbeits-, Gesellschafts-, Agentur- oder Franchiseverhältnis.

Vertriebspartner sind nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der SKULA GmbH oder HOP IN abzugeben.

Insbesondere dürfen Vertriebspartner keine von HOP IN nicht bestätigten Preise, Verfügbarkeiten oder Leistungsgarantien versprechen.

42. Partnerlinks und Partnercodes

HOP IN kann Vertriebspartnern individuelle Links, Codes oder andere Zuordnungsmechanismen zur Verfügung stellen.

Diese dürfen zur Vermittlung legitimer Kundenbuchungen verwendet werden.

Manipulation, missbräuchliche Eigenbuchungen, künstlich erzeugte Buchungen oder andere Versuche, ungerechtfertigte Provisionen zu erhalten, sind untersagt.

43. Provision

Die Höhe der Provision ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung bzw. den im Partnerbereich angezeigten Konditionen.

Die Provision wird monatlich abgerechnet. Die Auszahlung erfolgt, vorbehältlich allfälliger Verrechnungen nach diesem Paragraphen, spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats auf das vom Vertriebspartner hinterlegte Bankkonto.

Ein Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich nur für ordnungsgemäss zugeordnete, vollständig bezahlte und tatsächlich durchgeführte Fahrten.

Für stornierte, zurückerstattete, betrügerische oder rückbelastete Buchungen besteht grundsätzlich kein Provisionsanspruch.

Bereits ausbezahlte Provisionen können bei späteren Rückerstattungen oder Chargebacks mit zukünftigen Ansprüchen verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

44. Keine Garantie auf Buchungen oder Einnahmen

HOP IN garantiert weder eine bestimmte Anzahl Buchungen noch einen bestimmten Umsatz oder eine bestimmte Provisionshöhe.

45. Verwendung der Marke HOP IN

Vertriebspartner dürfen von HOP IN freigegebene Marken, Logos und Werbemittel ausschliesslich im Zusammenhang mit der Partnerschaft und entsprechend allfälliger Markenrichtlinien verwenden.

Eine Veränderung oder Verwendung, die einen falschen Eindruck über die Beziehung zwischen HOP IN und dem Vertriebspartner vermittelt, ist nicht zulässig.

46. Kundendaten

Vertriebspartner dürfen personenbezogene Daten nur rechtmässig an HOP IN übermitteln.

Soweit ein Vertriebspartner eine Buchung für einen Gast erfasst, ist er dafür verantwortlich, dass er zur Übermittlung der notwendigen personenbezogenen Daten berechtigt ist und den Gast angemessen über die Datenübermittlung informiert.

47. Keine Verantwortung für Beförderung

Der Vertriebspartner ist nicht für die eigentliche Beförderungsleistung verantwortlich, sofern er nicht gleichzeitig selbst Transportpartner ist.

HOP IN garantiert dem Vertriebspartner keine Verfügbarkeit einer bestimmten Fahrt.

48. Beendigung der Partnerschaft

Soweit keine abweichende individuelle Vereinbarung besteht, kann die Vertriebspartnerschaft von beiden Seiten jederzeit für zukünftige Vermittlungen beendet werden.

Bereits ordnungsgemäss entstandene Provisionsansprüche bleiben vorbehalten.

Bei Betrug, Missbrauch, Datenschutzverletzungen, Rufschädigung oder anderen erheblichen Pflichtverletzungen kann HOP IN die Partnerschaft mit sofortiger Wirkung sperren oder beenden.


TEIL E – GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

49. Haftung von HOP IN

HOP IN haftet für die eigene Vermittlungs- und Plattformtätigkeit im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, verpasste Anschlüsse und vergleichbare mittelbare Schäden ausgeschlossen.

Für die eigentliche Durchführung einer durch einen selbstständigen Transportpartner erbrachten Beförderungsleistung ist grundsätzlich der jeweilige Transportpartner verantwortlich.

Eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder andere Fälle, in denen ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist, wird nicht ausgeschlossen.

50. Höhere Gewalt und aussergewöhnliche Ereignisse

HOP IN haftet im gesetzlich zulässigen Umfang nicht für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund von Ereignissen, die ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • extreme Wetterbedingungen,
  • Naturereignisse,
  • Unfälle und aussergewöhnliche Verkehrsbehinderungen,
  • Strassensperrungen,
  • behördliche Massnahmen,
  • Streiks,
  • Ausfälle wesentlicher Kommunikations-, IT- oder Zahlungssysteme,
  • vergleichbare aussergewöhnliche Ereignisse.

51. Datenschutz

Die Bearbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von HOP IN sowie den anwendbaren Datenschutzvorschriften.

52. Änderungen der AGB

HOP IN kann diese AGB für zukünftige Geschäftsbeziehungen ändern.

Für bereits verbindlich abgeschlossene Kundenbuchungen gilt grundsätzlich die bei Abschluss akzeptierte Fassung.

Wesentliche Änderungen, welche bestehende Partnerverhältnisse betreffen, werden den betroffenen Partnern in geeigneter Form bekannt gegeben.

53. Vorrang individueller Vereinbarungen

Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen HOP IN und Kunden oder Partnern gehen diesen AGB im Umfang eines Widerspruchs vor.

54. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

55. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht.

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Luzern bzw. der Sitz der SKULA GmbH.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere solche zum Schutz von Konsumenten, bleiben vorbehalten.

Transfer anfragen